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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/126)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/126: Verwaltungsgericht

Die Vorinstanz hat am 27. November 2012 und am 11. November 2013 Verfügungen erlassen, die die Berufsausübungsbewilligung eines Zahnarztes betrafen. Der Beschwerdeführer forderte die Wiederaufnahme dieser Verfügungen aufgrund von arglistigem Verhalten und strafbaren Handlungen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der Entscheidungen der Vorinstanz. Es wurde festgestellt, dass die Informationen aus einer Besprechung mit einer Zeitung nicht zu einem Disziplinarverfahren führten und daher keine Revision gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Vorinstanz muss die Kosten tragen und der Beschwerdeführer erhält eine ausseramtliche Entschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/126

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/126
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/126 vom 01.12.2019 (SG)
Datum:01.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Wiederaufnahme (Revision) des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens. Art. 81 VRP (sGS 951.1). Streitig waren das Nichteintreten auf die Wiederaufnahme betreffend Verfügung vom
Schlagwörter: Verfügung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Akten; Verfahren; Verfahren; Gesuch; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Wiederaufnahme; Verfügungen; Disziplinar; Zeitung; VerwGE; Disziplinarverfahren; Revision; Patientenbeschwerden; -Zeitung; Berufsausübung; Verfahrens; Berufsausübungsbewilligung; E-Mail; Anzeige; Amtsgeheimnis; Interesse; Liste
Rechtsnorm: Art. 18 DSG ;Art. 22a VwVG ;Art. 320 StGB ;Art. 56 VwVG ;
Referenz BGE:98 Ia 568;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/126

27. November 2012 und die Abweisung der Wiederaufnahme betreffend Verfügung vom 11. November 2013 durch das Gesundheitsdepartement. Bestätigung der Nichteintretens- und der Abweisungsverfügung der Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2019/126). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_103/2020).

Entscheid vom 1. Dezember 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Peter Reetz, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, Gegenstand

Wiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

A.a.

Der Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen erteilte A. am 19. September 1996 eine für den ganzen Kanton gültige unbefristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt. Nachdem ihm das Gesundheitsdepartement (GD) im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Berufsausübungsbewilligung mit Verfügung vom 27. November 2012 (act. G 7.1/4 [155]) vorsorglich entzogen hatte, wies es am 11. November 2013 (act. G 7.1/7 [220]) sein Gesuch um Erteilung einer (neuen) Berufsausübungsbewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit ab und trat auf das Begehren um Wiedererwägung des vorsorglichen Bewilligungsentzugs nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies das

GD ein Ausstandbegehren von A. gegen den Verfahrensleiter B. (Ziff. 1) sowie ein Gesuch um Einsicht in die nicht zu den Akten genommenen Patientenbeschwerden ab (Ziff. 2). Es stellte ferner fest, dass die Vertrauenswürdigkeit von A. nicht gegeben und seine berufliche Eignung nachhaltig in Frage gestellt sei (Ziff. 3). Im Weiteren trat es auf die Gesuche um Wiedererwägung der Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 nicht ein (Ziff. 4 f.). Ferner büsste es A. disziplinarisch mit CHF 10‘000 (act. G 7.1/8 [act. 369]). Hiergegen erhob er durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Küsnacht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren B 2015/307). Mit Entscheid vom 24. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307 gut, soweit darauf einzutreten das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.

A.b.

Am 1. Dezember 2015 hatte der Rechtsvertreter von A. bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen C. , ehemaliger Generalsekretär des GD, und D. , ehemaliger Leiter Rechtsdienst des GD, mit jeweils der Begründung erhoben, diese hätten in einem Interview gegenüber der E. -Zeitung schützenswerte Personendaten von ihm offenbart und damit das Amtsgeheimnis verletzt. Gestützt auf diese Strafanzeige beantragte der Rechtsvertreter von A. im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs vom 29. April 2016 die Aufhebung der Verfügungen vom

27. November 2012 und 11. November 2013 (Ziff. 1 und 2) und Gutheissung des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt (Ziff. 3; act. G 7.1/9 [406]). Die Departementsvorsteherin des GD bestätigte am 1. Juli 2016, dass sie die beiden ehemaligen Mitarbeiter im Jahr 2012 mündlich ermächtigt habe, sich gegenüber der E. -Zeitung zu der dem GD im Zusammenhang mit A. vorgeworfenen Untätigkeit zu äussern. Auf die dagegen am 25. Juli 2016 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2016/173 vom 18. April 2018 nicht ein. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 1C_268/2018 vom

12. Juli 2019.

A.c.

Am 2. Juni 2017 hatte A. , unter Berufung auf das kantonale Datenschutzgesetz (DSG; sGS 142.1) ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie um Auskunftserteilung mit Bezug auf die Akten des Disziplinarverfahrens und die Berichterstattung in der Wochenzeitung "E. -Zeitung" (veröffentlicht am 28. Juni 2012) gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte ihm das GD mit, die Zuständigkeit betreffend das erwähnte Verfahren sei aufgrund der Beschwerdeerhebung auf das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verfahren B 2015/307) übergegangen. Für die strafrechtlichen Abklärungen sei die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 (B 2017/131) stellte Rechtsanwalt Reetz für A. das Rechtsbegehren, es sei das GD anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch vom 2. Juni 2017 zu bearbeiten und dem Beschwerdeführer die gewünschte Akteneinsicht zu erteilen. Mit Entscheid vom 6. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2017/131 gut und wies die Sache zur Prüfung und Verfügung der Akteneinsicht an die Vorinstanz zurück.

Am 7. Dezember 2017 verfügte das GD im Zusammenhang mit einem weiteren Gesuch von A. um Feststellung des Bewilligungsstatus, auf seinen Antrag auf Edition der GD- actoren 162 f. des Disziplinarverfahrens (Patientenbeschwerden) werde unter Verweis auf E. 15.3.3 des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 24. August 2017 (B 2015/307) im

Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht eingetreten. Jedoch sei festzuhalten, dass

angesichts der E. 2.5 im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. November 2017 (B 2017/131) die Sache der bisher nicht edierten Patientenbeschwerden im

Zusammenhang mit der Erledigung des Gesuchs vom 2. Juni 2017 erneut zu prüfen sein werde (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eröffnete das GD A. , ihm werde über seinen Rechtsvertreter PD Dr. Reetz Einsicht in die nicht bearbeiteten Patientenanzeigen (GD-act. 162 f.) gewährt; dies ohne Anonymisierung inhaltliche Einschränkungen. Die Akteneinsicht wurde unter der Auflage bewilligt, dass der Rechtsvertreter seinem Mandanten die Dokumente nicht aushändigen und ihm keine Auskünfte geben dürfe, welche zur Identifizierung von Aufsichtsanzeigern führen könnten. Der Rechtsvertreter dürfe seinen Mandanten ausschliesslich über Umfang, Form und Inhalt der Patientenanzeigen orientieren (Ziff. 2). Das GD werde nach erfolgter Akteneinsicht den Aufsichtsanzeigern die sie betreffenden Unterlagen zurückgeben (Ziff. 3). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde B 2018/126 hiess das Verwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 10. Februar 2019 in dem Sinn teilweise gut, als es die Kostenauferlegung für den Verfügungserlass aufhob und Vorinstanz anwies, dem Beschwerdeführer den von ihm für das Verwaltungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

A.d.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 legte der Rechtsvertreter von A. dem GD eine Liste fehlender Akten vor. Im Nachgang zu einer umfangreichen Korrespondenz verfügte das GD am 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/10 [594]) folgendes: Auf die Anträge, welche sich auf die im Disziplinarverfahren nicht verwendeten Patientenanzeigen beziehen würden (Beschwerdeverfahren B 2018/126), werde nicht eingetreten (Ziff. 1). Soweit A. eine Ausforschung von GD-Mitarbeitenden beabsichtige, werde der entsprechende Antrag nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Es werde festgehalten, dass das GD das Gesuch vom 2. Juni 2017 und seine Ergänzungen vollständig beantwortet habe, soweit die Daten tatsächlich vorhanden und die Anträge zulässig seien (Ziff. 3). Es werde festgestellt, dass die für das Disziplinarverfahren relevanten Akten zum Dossier genommen worden seien. Der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten sei unzutreffend (Ziff. 4). Der Antrag auf Eröffnung eines Beweisverfahrens mit Befragungen und schriftlichen Anfragen zur Rekonstruktion von nicht aktenkundigen Ereignissen werde abgewiesen (Ziff. 5). A. werde Einsicht in folgende Akten uneingeschränkt gewährt: Anhänge 4-9, 12 f., 24, 26

f., 29, 39-45, 47, 49-52, 55, 58-62, 64, 66, 67, 69-78, 80, 82, 84, 87, 89, 91-93, 95, 101,

103, 116, 121-133 (act. G 11.2 und 11.3) sowie Akten Z. 1-9 und P. 1 und 2 (act. G

11.4; Ziff. 6). Die in der Verfügung (E. 7.7) als vertraulich eingestuften Akten würden zum Schutz von Drittpersonen nicht herausgegeben. A. erhalte durch diese Verfügung Auskünfte über den Inhalt dieser vertraulichen Akten (Ziff. 7). Die in der Verfügung (E. 7.8) zitierten verwaltungsinternen Akten würden nicht herausgegeben. Das ausnahmsweise bestehende Auskunftsrecht werde durch die Wiedergabe der entsprechenden Inhalte in E. 7.9 der Verfügung gewährleistet (Ziff. 8). A. werde eine Entscheidgebühr von CHF 1500 auferlegt (Ziff. 9). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2019/24 vom 25. Juni 2019 unter Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 sowie 8 und 9 der angefochtenen Verfügung teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Frage zurück, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs B. /ehemaliger Kantonszahnarzt F. betreffend

das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 war das GD sodann auf das Gesuch vom 29. April 2016 um Wiederaufnahme der Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 nicht eingetreten (Ziff. 1). Das Gesuch vom 29. Juli 2016 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und einer vorsorglichen Berufsausübungsbewilligung werde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Ziff. 2). Der Antrag auf Parteientschädigung vom 6. Dezember 2018 werde abgewiesen (Ziff. 3). Die Gebühr von CHF 2'000 gehe zulasten von A. (Ziff. 4). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2019/30 vom 6. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

A.e.

Am 20. März 2019 ersuchte Rechtsanwalt Reetz für A. beim GD erneut um Wiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens bzw. um Aufhebung der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013. Hierbei verwies er auf Erkenntnisse aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 betreffend Aktenvervollständigung (act. G 7.1/14 [595]). Mit Verfügung vom 27. Mai (act. G 2/2) trat das GD auf das Gesuch um Wiederaufnahme der Verfügung vom 27. November 2012 nicht ein (Ziff. 1). Das Gesuch um Wiederaufnahme der Verfügung vom

11. November 2013 wies es ab (Ziff. 2). Den Antrag auf Parteientschädigung wies es ab

(Ziff. 3) und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 2'500.

B.

B.a.

Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Reetz für A. am 11. Juni 2019

Beschwerde (act. G 1) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiederaufnahmegesuch vom 20. März 2019 einzutreten und dieses materiell zu behandeln (Ziff. 1). Eventualiter sei das Wiederaufnahmegesuch gutzuheissen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 3).

B.b.

In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei (act. G 6).

B.c.

In der Eingabe vom 2. Oktober 2019 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen (act. G 12). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gab der Rechtsvertreter bekannt, der Beschwerdeführer habe an der Meisterschaft G. den 1. Platz erreicht (act. G 14). Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Stellungnahmen vom 14. und 17. Oktober 2019 (act. G 17 und 19). In der Folge ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 ein (act. G 21). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme (act. G 22).

B.d.

Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; sGS 951.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2019 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Verfügung

der Entscheid sei durch Arglist strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) die Behörde habe wesentliche Tatsachen Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt (lit. c). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung wird auf Wiederaufnahmebegehren nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden konnten und dies auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1182). Zuständig zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch ist gemäss Art. 82 Abs. 1 VRP diejenige Instanz, welche die Verfügung den Entscheid getroffen hat. Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung der Entscheid sei durch Arglist strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden (Art. 83 Abs. 2 VRP). Art. 83 Abs. 2 VRP hat zur Folge, dass die Person, welche eine Beeinflussung einer Verfügung durch Arglist strafbare Handlung geltend macht, lediglich an die absolute zehnjährige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht gebunden ist. Hingegen hat sie ihr Gesuch auch in diesem Fall

- wenn nicht innerhalb von drei Monaten - innert nützlicher Frist ab Kenntnis des Revisionsgrundes zu stellen. Unterlässt sie dies, läuft sie Gefahr, dass ihre Rechtsmittelberechtigung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1186).

Im Weiteren statuiert Art. 27 VRP die Zulässigkeit von Wiedererwägungsgesuchen. Solche Gesuche begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren von ihm nicht geltend gemacht werden konnten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015, E. 2; VerwGE B 2016/17 vom 17. Januar

2018, E. 2.1, www.gerichte.sg.ch). Ausnahmsweise kann eine unrichtige Rechtsanwendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtfertigen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte

Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl

zuwider laufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b).

2.2.

Der Beschwerdeführer begründete das Revisionsgesuch vom 20. März 2019 im Wesentlichen damit, aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/12 [594]) habe sich ergeben, dass die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 durch (weitere) strafbare Handlungen und Arglist beeinflusst worden seien. Anlässlich eines in der Verfügung vom 19. Dezember 2019 erwähnten Gesprächs vom

22. November 2012 in den Räumlichkeiten des GD - Gesprächsteilnehmer seien eine (anonyme) Auskunftsperson, der Verleger und ein Redaktor der E. -Zeitung sowie GD- Mitarbeiter gewesen - seien mutmasslich Amtsgeheimnisse im Sinn von Art. 320 StGB offenbart bestehende Vermutungen bzw. bestehendes Wissen bestätigt worden (vgl. act. G 7.1/12 [594] E. 7.7.3 f.). Eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde habe nicht vorgelegen und könne nicht nachträglich produziert werden (act. G 7.1/14 [595] Rz. 3 und 5-7). Ein Zusammenhang zwischen dem Gespräch vom 22. November 2012 und der Verfügung vom 27. November 2012 könne nicht von der Hand gewiesen werden. Die Verfügung vom 27. November 2012 sei auf medialen Druck der E. -Zeitung erfolgt. Die Verfügung vom 11. November 2013 wiederum sei eine Folge davon gewesen, womit das mutmasslich strafrechtlich relevante Verhalten auch den Erlass der Verfügung vom 11. November 2013 beeinflusst habe (act. G 7.1/14 [595] Rz. 9). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Departementsvorsteherin des GD seien beim Erlass der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 durch den damaligen Leiter Rechtsdienst des GD einerseits und die damalige Verfahrensleiterin des GD anderseits über den Stand der Verfahrensakten arglistig getäuscht worden. Dies daher, weil relevante E-Mails nicht zu den Akten genommen worden seien und die Liste (Patientenbeschwerden) der E. -Zeitung vom GD nach dem Gespräch vom 22. November 2012 anonymisiert zu den Akten genommen worden sei. Durch die Anonymisierung sei die Departementsvorsteherin darüber getäuscht worden, dass in Tat und Wahrheit keine 50 Patientenbeschwerden (mit welchen die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 begründet worden seien) vorliegen würden (act G 7.1/14 [595] Rz. 13-19).

3.

3.1.

Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 2012 auf seine Berufsausübungsbewilligung verzichtet. Somit könne die beantragte Revision nicht die Wiederherstellung der

ursprünglichen Bewilligung zur Folge haben. Da die Verfügung vom 27. November 2012 ausschliesslich für die Dauer des Disziplinarverfahrens gültig gewesen und mit der Rechtskraft jenes Verfahrens aufgehoben worden sei, sei auf das Gesuch um deren Aufhebung nicht einzutreten (act. G 2/2 S. 3).

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, der Umstand, dass mit der Verfügung vom 27. November 2012 vorsorgliche Massnahmen getroffen worden seien, ändere nichts daran, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und ihre ursprüngliche Fehlerhaftigkeit nur mittels Revision korrigiert werden könne. Es gebe keinen Grund, weshalb auf die Verfügung nicht zurückgekommen werden könnte. Es gehe um das innerhalb des Disziplinarverfahrens durchgeführte Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nicht um das Disziplinarverfahren an sich. Er habe nach wie vor ein grosses Interesse daran, dass auf die Verfügung vom 27. November 2012 zurückgekommen werde. Er sei in seiner Berufstätigkeit in der Schweiz und im EU- Raum seit Erlass dieser Verfügung blockiert gewesen (act. G 1 S. 4-7).

3.2.

Das Verwaltungsgericht hatte in VerwGE B 2015/307 a.a.O. betreffend den mit Verfügung vom 27. November 2012 erfolgten vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung für die Dauer des Verfahrens darauf hingewiesen, dass von der Gegenstandslosigkeit des Begehrens auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme auszugehen sei, da in der angefochtenen Verfügung (B 2015/307) ein Entscheid in der Hauptsache gefällt worden sei. Gestützt auf eine summarische Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers habe sodann das Verwaltungsgericht in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Juli 2016 ein Zurückkommen auf den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom

27. November 2012 ausgeschlossen. Der Zwischenentscheid sei vom Bundesgericht bestätigt worden (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 3.3). Im Entscheid B 2015/307 bejahte das Gericht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 6.3), deren Verneinung zuvor der wesentliche Anlass für den vorsorglichen Bewilligungsentzug gebildet hatte.

Eine vorsorgliche Massnahme fällt mit der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache ohne Weiteres dahin (Seiler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 54 zu Art. 56 VwVG mit Hinweisen; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler Hrsg., Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 22a VwVG). Einer ausdrücklichen Aufhebung der vorsorglichen Anordnung bedarf es somit nicht. Wenn

der Beschwerdeführer ausführt, es gehe um das innerhalb des Disziplinarverfahrens durchgeführte Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nicht um das Disziplinarverfahren an sich (act. G 1 Rz. 19), so ist festzuhalten, dass sich in den Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 inhaltlich identische Fragen stellten. Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013, spätestens jedoch mit dem Entscheid vom 24. August 2017 bzw. der rechtskräftigen Aufhebung des Disziplinarverfahrens fiel der am 27. November 2012 verfügte vorsorgliche Bewilligungsentzug dahin, womit es diesbezüglich an einem der Revision zugänglichen (materiellen) Sachverhalt und damit auch an einem Interesse des Beschwerdeführers, diesen beurteilen zu lassen, fehlte. Von daher lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 27. November 2012 - unabhängig vom formellen Weiterbestehen dieser Verfügung - nicht eintrat. Seinem Interesse an der Neuüberprüfung des Bewilligungsentzugs trug sie mit dem Eintreten auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 11. November 2013 (vgl. nachstehende E. 4) zureichend Rechnung. Aber selbst wenn im Sinn des Standpunktes des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 4-7, G 12 Rz. 6) auf das Gesuch um Revision der Verfügung 27. November 2012 - mit Blick auf den rein formellen Weiterbestand dieser Verfügung (vgl. VerwGE B 2019/30 a.a.O., E. 3.2) - einzutreten gewesen wäre, hätte es - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu der inhaltlich im wesentlich deckungsgleichen Verfügung vom 11. November 2013 ergeben wird - abgewiesen werden müssen.

4.

4.1.

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307 (Disziplinarverfahren) gut, soweit darauf einzutreten das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die Frage, ob die (unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 11. November 2013 betreffend Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen sei, brauche angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, jederzeit beim GD ein neues Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung stellen zu können, nicht geklärt zu werden. Aus demselben Grund fehle es auch an einem Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung seines Wiedererwägungsgesuchs. Auf dieses sei daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 12.3). Eine neue Berufsausübungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 6. November 2017 erteilt (act. 7.1/11 [532]). Mit seinem Gesuch vom

20. März 2019 macht er hinsichtlich der - formell nach wie vor bestehenden - Verfügung vom 11. November 2013 einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP geltend. Auf die Prüfung des Gesuchs trat die Vorinstanz zu Recht ein und erliess einen materiellen Entscheid. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass konsequenterweise auf das Revisionsgesuch betreffend die Verfügung vom 11. November 2013 nicht hätte eingetreten werden dürfen (act. G 1 Rz. 5), ist insofern nicht stichhaltig, als es sich bei der Frage, ob ein Revisionsgrund nach Art. 81 Abs. 1 VRP vorliegt, nicht um eine Eintretensfrage, sondern um die materielle Frage handelt; dies im Gegensatz zur Regelung von Art. 81 Abs. 2 VRP.

4.2.

Gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2018 hatte am 22. November 2012 in den Räumlichkeiten des GD eine Besprechung mit einer (anonymen) Auskunftsperson, einem Redaktor und dem Verleger der E. -Zeitung sowie Mitarbeitern des GD (Verfahrensleiterin, Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) stattgefunden. Bei der Besprechung und in der daran anschliessenden E-Mail-Korrespondenz ging es soweit ersichtlich um Informationen betreffend die Berufsausübung durch den Beschwerdeführer bzw. die von ihm verwendeten Implantate (vgl. act. G 7.1/12 [594] E.

7.7.3 f.). Die Vorinstanz legte hierzu im angefochtenen Entscheid dar, für die Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung der Beweise (Art. 12 VRP) zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigten die GD-Mitarbeitenden keine Entbindung vom Amtsgeheimnis. Eine Vorprüfung einer Beweiserhebung stelle keine Amtsgeheimnisverletzung dar; in keinem Strafverfahren sei eine solche festgestellt worden. Die weiteren Behauptungen, wonach die Verfügung vom 27. November 2012 auf medialen Druck der E. -Zeitung erfolgt und die Verfügung vom 11. November 2013 eine Folge davon gewesen sei, hätten rein spekulativen Charakter bzw. würden auf Annahmen beruhen. Von Anfang an sei aktenkundig gewesen, dass die E. - Zeitung dem GD am 22. November 2012 eine anonymisierte Liste mit 50 Personen zur Verfügung gestellt habe, welche sich bei der Zeitung über den Beschwerdeführer beschwert hätten. Der Umstand, dass die E. -Zeitung die Liste fünf Tage vor Erlass der Verfügung vom 27. November 2012 abgegeben habe, weise auf keine unzulässige Handlung hin. Auch sei in E. 3a jener Verfügung darauf hingewiesen worden, dass die beim GD erhobenen Aufsichtsanzeigen und die bei der Zeitung eingegangenen Meldungen sich in Vorabklärung befänden und dem Beschwerdeführer deshalb noch nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Mit Verfügungen vom 11. November 2013 (act. G 7.1/7 [220]) und 4. Mai 2018 habe das GD erklärt, weshalb es sich zum Schutz der Aufsichtsanzeiger entschieden habe, die Anzeigen nicht zu untersuchen. Sodann sei in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2018

der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten als unzutreffend bestätigt worden. Auf die einlässliche Begründung jener Verfügung sei zu verweisen. Der Entscheid, bestimmte Auskünfte betreffend den Beschwerdeführer zum Schutz Dritter nicht zu bearbeiten, könne nicht als "arglistige Verheimlichung von Verfahrensakten" abgestempelt werden. Aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 ergebe sich nicht, dass ehemalige Mitarbeitende des GD die Departementsvorsteherin in irgendeiner Weise getäuscht hätten (act. G 2/2 S. 4 f.).

4.3.

Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerde aus, unklar sei, was die Vorinstanz unter einer Vorprüfung einer Beweiserhebung verstehe. Aus dem in E. 7.7.3

f. der Verfügung vom 19. Dezember 2018 teilweise wiedergegebenen Inhalt von (dem Beschwerdeführer nicht zugestellten) E-Mails lasse sich nicht entnehmen, dass es an der Besprechung vom 22. November 2012 lediglich darum gegangen sei, sich über Beweisquellen zu erkundigen. Vielmehr gehe aus der Verfügung hervor, dass anlässlich des Gesprächs über zahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers gesprochen worden sei. Es sei gar nicht anders möglich, als dass Geheimnisse offenbart bzw. bestehende Vermutungen bestehendes Wissen bestärkt worden seien. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich eingeholt werden. Anlässlich des Gespräch sei durch die teilnehmenden Mitarbeiter des GD mutmasslich das Amtsgeheimnis verletzt worden. Der durch die

E. -Zeitung erzeugte mediale Druck, welchem sich die Vorinstanz gebeugt habe, sei offensichtlich. In den Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 beziehe sich die Vorinstanz denn auch auf die bei der Redaktion der E. -Zeitung eingegangenen Patientenbeschwerden. Diese anonymisierte Liste hätte nicht zur Begründung der Verfügungen herangezogen werden dürfen. Im Weiteren sei die Departementsvorsteherin beim Erlass der erwähnten Verfügungen von den ehemaligen Mitarbeitern des GD (Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) getäuscht worden. Sodann führe die Vorinstanz nicht aus, weshalb die Verwendung der anonymisierten Liste (act. G 7.1/3 [146]), welche die angeblich 50 bei der E. -Zeitung eingegangenen Patientenbeschwerden belegen solle, nicht arglistig sein solle. Sowohl der Revisionsgrund der strafbaren Handlung als auch der Arglist seien vorliegend gegeben (act. G 1 S. 7-13). Zudem sei dem Beschwerdeführer in die mit der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 eingereichten (verfahrensfremden) Akten (vertrauliche E-Mail- Korrespondenz im Verfahren Nr. D-17-6009; act. G 7.2) Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht dürfe seinen Entscheid nicht auf departementale Geheimakten stützen. Gegen den Entscheid B 2019/24 vom 25. Juni 2019 sei beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden, weshalb er nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Hieraus

könne somit die Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der Akten nicht abgeleitet werden. Im Weiteren sei schleierhaft, um was für eine Beweisabnahme es sich beim Gespräch vom 22. November 2012 gehandelt haben sollte. Keine einzige der angeblich getätigten Meldungen habe in einem Disziplinarverfahren geendet. Es handle sich um unbegründete Behauptungen von Denunzianten, denen konsequenterweise auch nicht weiter nachgegangen worden sei. Bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis handle es sich um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Art. 20 VRP. Aus Art. 12 Abs. 1 VRP zu folgern, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erübrige sich, sei nicht nachvollziehbar (act. G 12).

4.4.

4.4.1.

In VerwGE B 2018/126 a.a.O. und in VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 3.1, hatte das Verwaltungsgericht die bereits in VerwGE B 2015/307 a.a.O. (insbesondere in E. 6.3 und E. 15.3.3) anerkannte Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der erwähnten Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer bzw. den Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, bestätigt. Sodann hielt es fest, das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden sei insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/ nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen dürften. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei (VerwGE B 2018/126 a.a.O. E. 3.1; VerwGE B 2019/24 a.a.O. E. 3.1). - Angesichts dieser Gegebenheiten erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Patientenbeschwerden zur Begründung der Verfügungen herangezogen worden seien (act. G 1 Rz. 33), bereits im Ansatz als unbegründet. Hieraus lässt sich dementsprechend kein Grund für eine Revision der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 ableiten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen ersten Platz an der Meisterschaft G. für Zahnspezialisten bzw. seinen ausserordentlichen fachlichen Leistungsausweis sowie auf den Umstand, dass die E. -Zeitung nunmehr implizit die frühere tendenziöse Berichterstattung über ihn als unangebracht und nicht den Tatsachen entsprechend anerkenne (act. G 14) vermag zu keiner anderen Würdigung zu führen. Die Nichtoffenlegung der Patientenbeschwerden steht denn auch in keinem

Zusammenhang mit den unbestrittenen fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers.

4.4.2.

Der Beschwerdeführer fragt sich, inwieweit es zulässig sein solle, dass die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht Akten eines anderen Verfahrens (D-17-6009; act. G 7.2) einreiche (act. G 12 Rz. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Gesuch vom 20. März 2019 um Wiederaufnahme auf jenes Verfahren und darin erstellte Akten Bezug nahm (vgl. act. G 7.1/14 Rz. 5 und 12). Von daher ist ohne Weiteres von der Zulässigkeit/Notwendigkeit der Einreichung dieser Akten durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen. In VerwGE B 2019/24 klärte das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich die Vorinstanz für die Verweigerung der Offenlegung der von ihr - zusätzlich zu den erwähnten Patientenbeschwerden - als "vertraulich" bezeichneten Daten (E-Mails) im Verfahren D-17-6009 zu Recht auf schutzwürdige private Interessen Dritter (Art. 18 DSG) berief. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (E. 7.7) den Inhalt der von ihr als "vertraulich" bezeichneten Daten im Einzelnen dargelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass einzelne Auskunftspersonen explizit um vertrauliche Behandlung ihrer Angaben ersucht hätten, habe die Vorinstanz einer Weitergabe entgegenstehende schutzwürdige private Interessen Dritter im Sinn von Art. 18 DSG bejaht und überdies festgehalten, dass die Informationen für die Entscheidfindung im Disziplinarverfahren weder weiter verfolgt noch für den Entscheid berücksichtigt worden seien (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2018, E. 7.7.1 und 7.7.5). Sie stütze sich auf ein privates schutzwürdiges Interesse Dritter an der Nichtbekanntgabe. Das Ersuchen einzelner Personen (Anzeiger/Informanten) um vertrauliche Behandlung erscheine nachvollziehbar und mache mithin ihr Interesse an der Nichtbekanntgabe deutlich. Überdies sei ganz allgemein ein privates Interesse von Personen an der Nichtpreisgabe ihrer Identität zu bejahen, wenn sie der Vorinstanz Sachverhalte melden würden, bei denen aus ihrer Sicht Unstimmigkeiten/Mängel beständen. Eine Preisgabe der Identität würde für viele Anzeiger Anlass bilden, auf eine Meldung zu verzichten. Als Folge davon könnte die Vorinstanz ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Mit Blick auf diese Umstände und die Feststellung in VerwGE B 2018/126, wonach hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers sein aktenkundiger Umgang mit Mitarbeitern des GD und Berufskollegen nicht ausser Betracht bleiben könne und die Konfrontation mit gegenteiligen Auffassungen kritischen Fragen emotionale Reaktionen bei ihm

ausgelöst habe (VerwGE B 2018/126 a.a.O. E. 3.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2015/307,

a.a.O., E. 6.3 mit Hinweisen), erweise sich die Nichtbekanntgabe von Anzeigern/ Informanten als zureichend begründet. Es sei kein konkreter Anlass dargetan, aufgrund dessen die Nichtbekanntgabe der in Dispositivziffer 7 als "vertraulich" bezeichneten Akten zu beanstanden wäre (VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 3.3).

Diese Darlegungen, welche die hier zur Diskussion stehende vertrauliche E-Mail- Korrespondenz im Verfahren D-19-6009 (act. G 7.2) betreffen, haben - ungeachtet des Umstands, dass der Entscheid B 2019/24 zufolge Weiterzugs noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit. Die Nichtbekanntgabe der Korrespondenz zum Schutz von Auskunftspersonen und Anzeigern im Verfahren

D-17-6009 lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, und eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. Eine Bekanntgabe kommt dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Hierbei ist festzuhalten, dass der Inhalt der E-Mail- Korrespondenz als solcher (ohne Nennung der Auskunftspersonen) dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der ausführlichen Darlegungen in E. 7.7 der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/12) bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat somit - entgegen seiner Auffassung (act. G 12 Rz. 3) - Kenntnis vom wesentlichen Sachverhalt. Er hatte überdies auch mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Der Inhalt der E-Mail-Korrespondenz ist für die Klärung der Frage, ob auf das Wiederaufnahmegesuch vom 20. März 2019 zu Recht nicht eingetreten (Verfügung vom

27. November 2012) bzw. ob es zu Recht abgewiesen wurde (Verfügung vom

11. November 2013), und damit für den vorliegenden Entscheid relevant. Hierauf weist der Beschwerdeführer zu Recht hin (act. G 12 Rz. 2). Aus dem Inhalt der E-Mail- Korrespondenz ergeben sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP. Dies umso weniger, als die in dieser Korrespondenz enthaltenen Informationen für die Entscheidfindung im Disziplinarverfahren und damit auch für den Erlass der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 gar keine Verwendung fanden. Sodann sind für den Entscheid die in der E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Namen der Auskunftspersonen/Anzeiger/Informanten vorliegend nicht relevant, denn eine Preisgabe der Identität dieser Personen bzw. die Kenntnis ihrer "Motivlage" (vgl. act. G 12 Rz. 3 am Schluss) wäre zum vornherein nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP zu belegen. Dies schon deshalb, weil wie dargelegt die von ihnen gelieferten Informationen für den Verfügungserlass gar nicht zur Verwendung kamen.

4.4.3.

Im Jahr 2012 sah sich die Vorinstanz aufgrund von Interventionen der mehrfach erwähnten Wochenzeitung betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst, mit der Wochenzeitung in Kontakt zu treten. Die Besprechung vom 22. November 2012, anlässlich derer die Wochenzeitung der Vorinstanz die Liste von Personen übergab, welche sich über den Beschwerdeführer beschwerten (vgl. Verfügung vom 27. November 2012, S. 4 Sachverhalt U.; act. G 7.1/4 [155]), war zur Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VRP und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausübung medizinischer Berufe [sGS 312.0], VMB) im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch das GD und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP erfolgt. In diesem Kontext kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 29) - auch das Gespräch mit Auskunftspersonen als Abklärungsmittel in Betracht. Dies auch dann, wenn nicht zum vornherein klar ist, welcher Art eine allfällige daran anschliessende Beweisabnahme sein wird und welche Qualität/Brauchbarkeit den Beweisen zukommen wird. Der Umstand, dass die erhaltenen Informationen in der Folge - wie der Beschwerdeführer zu Recht vermerkt - nicht zu einem Disziplinarverfahren führten und ihnen nicht weiter nachgegangen wurde (act. G 12 Rz. 11), ändert nichts daran, dass die

Sachverhaltsabklärung in Form der Besprechung vom 22. November 2012 zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Art. 3 Gesundheitsgesetz [sGS 311.1], GesG) grundsätzlich zulässig war. Art. 3 GesG und Art. 2 Abs. 2 VMB beinhalten denn auch ein Informationsbeschaffungsrecht des GD insofern, als nur bei Vorliegen des letzteren die Aufsichtsausübung überhaupt gewährleistet werden kann. Die mit der Sachbearbeitung und der Leitung des Rechtsdienstes betrauten Mitarbeiter des GD sind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. a und 3 Abs. 1 lit. a der Ermächtigungsverordnung (ErmV; sGS 141.41) für die Datenbearbeitung im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts zuständig. Der Umstand allein, dass am erwähnten Gespräch Mitarbeitende des GD beteiligt waren, belegt offensichtlich noch nicht, dass während dieses Gesprächs auch Amtsgeheimnisse verhandelt bzw. tatsächlich verletzt wurden. Zahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 Rz. 29 am Schluss) wurden im Wesentlichen vom Zeitungsverleger zur Sprache gebracht. Dass die damals anwesenden Vertreter von sich aus solche Angaben gemacht bestätigt hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. act. G 7.1/12 E. 7.7.3 f.). Es war vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 29 f.) - nicht nötig, für die Besprechung vom 22. November 2012 zusätzlich eine Zustimmung der Departementsvorsteherin bzw. eine Entbindung vom Amtsgeheimnis einzuholen.

4.4.4.

In den Verfügungen vom 27. November 2012 (E. 5b) und 11. November 2013 (E. 5b/j) erwähnte die Vorinstanz die bei der E. -Zeitung eingereichten Patientenbeschwerden. Hieraus sowie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 19. November 2012 (act. G 2/4: Mitteilung des Zeitungsredaktors, dass A.F. betreffend den Beschwerdeführer eine vorsorgliche Massnahme als angezeigt erachte und weiteres Beweismaterial liefern würde) lässt sich indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 32) nicht mit der Begründung, das GD habe sich dem medialen Druck gebeugt, ein Grund für die Revision der Verfügungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP ableiten. Vielmehr war die Vorinstanz wie dargelegt (vorstehende E. 4.4.3) berechtigt und verpflichtet, die Hinweise im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehren und Massnahmen an die Hand zu nehmen. Das Fehlen eines Revisionsgrundes zeigt sich auch darin, dass die Hinweise zu keinen Weiterungen führten und den Beschwerden nicht weiter nachgegangen wurde.

In VerwGE B 2019/24 wurde Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2018 aufgehoben und der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten bestätigt, nachdem die Vorinstanz nachträglich bislang nicht bekannte Akten eingereicht hatte. Allein aufgrund dieses Umstandes kann jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der damalige Leiter Rechtsdienst und der damalige Generalsekretär diese Akten beim Erlass der erwähnten Verfügungen (zwecks Vertuschung von mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzungen) unterschlagen und auf diese Weise die Departementsvorsteherin getäuscht hätten (act. G 1 Rz. 38), nicht als belegt gelten. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers einer (arglistigen) Verwendung der bei der E. -Zeitung eingegangenen anonymisierten Liste (act. G 7.1/3 [146]); act. G 1 Rz. 40) in dem Sinn, dass die Departementsvorsteherin durch ihre ehemaligen Mitarbeiter aufgrund der Anonymisierung der Liste und dem offiziellen Anschein der Berichterstattung in der Wochenzeitung über das Vorhandensein von 50 Patientenbeschwerden getäuscht worden sei (act. G 7.1/14 Rz. 15 ff.). Die (effektiv bestehende) Liste war vielmehr - wie dargelegt (vorstehende E. 4.4.1) - überhaupt nicht verwendet worden; von einer Bearbeitung der Aufsichtsanzeigen wurde abgesehen. Hieraus lässt sich somit ebenfalls kein Grund für eine Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 herleiten.

5.

5.1.

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand sein Vertreter durch Trölerei anderes ungehöriges Verhalten durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Der Umstand, dass lange nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2015 weitere zum Disziplinarverfahren gehörende Akten bekannt bzw. von der Vorinstanz zugänglich gemacht wurden, belegt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Aktenführungspflicht, ohne dass diese Gegebenheiten am materiellen Ausgang dieses Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (vgl. auch VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 5.2). Dieser Umstand, der das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren im Wesentlichen auslöste, rechtfertigt es, der Vorinstanz die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach dem Verursacherprinzip zu auferlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihm zurückerstattet.

5.2.

Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829). Aufgrund der Gehörsverletzungen hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine (gekürzte) ausseramtliche Entschädigung zulasten der Vorinstanz (Staat). Es rechtfertigt sich, diese auf CHF 2'000, zuzüglich 4% Barauslagen von CHF 80 und Mehrwertsteuer von 7.7% festzulegen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Vorinstanz (Staat) trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz (Staat) entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 2'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 und Mehrwertsteuer von 7.7%.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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